Bei Fahrzeugen kann es zu verschieden schweren Schäden kommen, ob durch einen Verkehrsunfall oder durch andere Einwirkungen von außen. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn ein Kfz so sehr zerstört wurde, dass eine Wiederherstellung auch aus technischer Sicht unmöglich ist. Das ist beispielsweise bei einem Brand meist der Fall oder wenn während eines Sturms ein Baum auf das Auto fiel. Von einem solchen echten Totalschaden unterscheidet sich ein wirtschaftlicher Totalschaden allerdings elementar. Was es bedeutet, wenn ein Kfz einen “wirtschaftlichen Totalschaden” erlitten hat und was man als Eigentümer dann tun muss und kann, erklärt dieser Text in den folgenden Abschnitten.So stellt sich schnell die Frage: KFZ-Gutachten – wer zahlt?
Ein sogenannter “wirtschaftlicher Totalschaden” liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten und ggf. die Wertminderung eines Gegenstands, in diesem Fall eines Kfz, dessen Wiederbeschaffungswert vor dem Schadenereignis übersteigen. Dann ist nämlich eine Reparatur des Fahrzeugs aus wirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig, eine Ausnahme bildet ein 130%-Schaden.
Ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden am Auto bedeutet für den Eigentümer, dass er sich in aller Regel (Ausnahmen siehe unten) von seinem Kfz verabschieden kann. Er erhält dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, den das Fahrzeug noch hatte, im Falle eines Unfalls von der Versicherung des Unfallverursachers. Hat er selbst den Schaden zu verantworten, erhält er natürlich nur bei entsprechend ausgestalteter Form der eigenen Versicherung diesen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Endet ein Unfall als wirtschaftlicher Totalschaden, zahlt die Versicherung in den meisten Fällen den Wiederbeschaffungswert minus den Restwert eines Fahrzeugs. Was das wiederum ist, ist dem nächsten Absatz zu entnehmen.
Welchen Restwert ein wirtschaftlicher Totalschaden am Auto noch übrig lässt, ist nicht ganz so eindeutig zu ermitteln, bzw. hier existieren verschiedene Herangehensweisen.
So hat ein Auto u.a. diese sich teils deutlich unterscheidenden Werte allgemein:
Die beiden hier relevanten Werte definieren sich wie folgt:
Hat das Fahrzeug seine Schäden durch einen von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursachten Unfall erlitten, gilt eine Sonderregelung. Die Versicherung des Unfallgegners kommt natürlich für den Schaden auf. Hier kann der Betroffene jedoch auch dann auf einer Wiederherstellung seines Fahrzeugs bestehen, wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Die Kosten für diese Wiederherstellung dürfen in diesem Fall bis zu 30 Prozent über dem gegenwärtigen Wiederbeschaffungswert des Kfz liegen.
Ein häufiger Streitfall ist diese Regelung oft dann, wenn es sich um besonders wertvolle Autos handelt, wie beispielsweise Oldtimer. Diese haben für den Eigentümer einen Wert über den eigentlichen materiellen Wert hinaus, zudem ist eine Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs meist gar nicht mehr möglich. In der Regel haben Eigentümer derartiger Fahrzeuge aber Zusatzversicherungen abgeschlossen, die in solchen Fällen Teile der Wiederherstellungskosten auch dann übernehmen, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Für alltägliche Fahrzeuge ist dieser Sonderfall aber nicht relevant.
MichaelGaida | Pixabay
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